Die EnEV 2014 schreibt eine Nachrüstung der Wärmedämmung am Dach vor. Hier geht´s zur Infografik und zum Experteninterview mit Haus & Grund Deutschland.
Die EnEV 2014 (Energieeinsparverordnung) verpflichtet zur Dämmung der obersten Geschossdecke. Von Ausnahmen abgesehen muss das Obergeschoss ab dem 01.01.2016 die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen. Bei Verstößen gegen die Nachrüstpflicht der Wärmedämmung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Während Hausverwaltungen eine Aufklärungspflicht haben, müssen Immobilienmakler und Vermieter nicht zwingend darüber informieren.
Die EnEV ist ein wichtiges Instrument zur deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik. Die Verordnung soll dazu beitragen, einen klimaneutralen Gebäudezustand bis 2050 zu erreichen. Mit der EnEV 2014 trat am 1. Mai 2014 eine weitere Verordnung in Kraft, welche präzisere Anforderungen an die Dämmung der obersten Geschossdecke enthält. Viele Privatgebäude sind demnach verpflichtet, ihre Wärmedämmung entsprechend nachzurüsten.
Alle wichtigen Aspekte und Ausnahmen:
Trotz umfangreicher Informationen unter EnEV-online bleiben vor allem für Wohneigentümer und Vermieter einige Fragen offen.
Besonders schwammig sind oftmals die Aussagen, wenn es um die Aufklärungspflicht und die Bußgeld-Strafe der neuen Dämmpflicht geht.
Alexander Wiech, Diplom-Sozialökonom und Leiter Kommunikation bei Haus & Grund Deutschland, bereitet den Unklarheiten ein Ende.
Wer muss über die Nachrüstpflicht der Wärmedämmung aufklären?
Es gehört in der Regel zu den Pflichten eines Hausverwalters, die Eigentümer der Wohnungen über die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke zu informieren. Über die Maßnahme entscheiden müssen aber die Eigentümer selbst. Immobilienmakler können als Teil ihrer Serviceleistung den Käufer eines Hauses auf diese Notwendigkeit hinweisen, müssen dies aber nicht. Vermieter müssen ihre Mieter über die generelle Nachrüstpflicht nicht aufklären, aber sie müssen die Maßnahmen wie jede andere Modernisierungsmaßnahme mindestens drei Monate vorher ankündigen.
Wie werden die Kosten für die nachträgliche Dämmung auf Mieter und Wohneigentümer jeweils verteilt?
Wenn ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteiltes Mehrfamilienhaus modernisiert wird, werden die Kosten auf die Eigentümer verteilt. Den exakten Verteilungsschlüssel muss die Eigentümerversammlung festlegen. Ist eine Wohnung vermietet, kann der Eigentümer dieser Wohnung anschließend eine Modernisierungsmieterhöhung vornehmen. Grundlage der Mieterhöhung dürfen allerdings nur die modernisierungsbedingten Kosten sein. Kosten, die der Erhaltung dienen, müssen heraus gerechnet werden. Bei einem ungeteilten Mehrfamilienhaus (ein Eigentümer) können alle Mieter an den Kosten der Modernisierung beteiligt werden. Die Grenzen der Unbilligkeit dürfen dabei jedoch nicht überschritten werden.
Haben Mieter Mitspracherecht, wenn es um die Auswahl eines ökologischen Dämmstoffmaterials geht?
Nein. Das ist Sache des Eigentümers.
Kann der Mieter die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Nachrüstung der Dämmung fordern?
Nein. Aus der EnEV ergeben sich keine Ansprüche eines Mieters gegenüber seinem Vermieter.
Können Mieter eine Mietminderung durchsetzen, falls der Hausbesitzer keine nachträgliche Dämmung gemäß der EnEV 2014 vornimmt?
Nein. Die Nichterfüllung einer Pflicht nach der EnEV berechtigt Mieter nicht zur Mietminderung.
Kann der Mieter vor und nach dem Vertragsabschluss die Einsicht des Energieausweises verlangen, um die Wärmedämmungs-Werte mit anderen Häusern zu vergleichen?
Im Energieausweis sind keine Angaben über Art und Umfang der Wärmedämmung enthalten.
Der Ausweis soll dazu dienen, eine Kauf- oder Mietentscheidung transparenter zu machen. Für ein laufendes Mietverhältnis hat der Ausweis keine Bedeutung. Da die Angaben in einem Energieausweis für das Gebäude insgesamt gelten, ist seine Aussagekraft bezogen auf eine einzelne Wohnung sehr begrenzt.
Den Mietern hilft die jährliche Heizkostenabrechnung sicher weiter als ein Energieausweis.
Bei Verstößen gegen die Nachrüstpflicht der Wärmedämmung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Nach dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“ sind viele der Meinung, dass sie einem Bußgeld entkommen würden. Ist das richtig? Oder wer kontrolliert die Einhaltung der Dämmpflicht?
Die Einhaltung der EnEV wird in der Regel (die Details regelt jedes Land selbstständig) von der zuständigen Baubehörde kontrolliert.
Wie entscheiden die Baubehörden, welche Häuser kontrolliert werden sollen?
Wie die Baubehörden im Einzelfall entscheiden ist nicht festgelegt. Vorstellbar sind stichprobenartigen Kontrollen. Aber auch das dürfte sehr aufwendig sein. Wahrscheinlich ist, dass bei offiziellen Bauabnahmen auch ein Blick auf die Dämmung der obersten Geschossdecke geworfen wird.
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Dämmpflicht kontrolliert wird?
Da das Personal in den Baubehörden arg begrenzt ist, ist eine Kontrolle nicht sehr wahrscheinlich.
Sind bei einem Verstoß in jedem Fall 50.000 Euro Bußgeld fällig?
Bei Nichtbefolgung der EnEV-Vorschriften droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Hierbei handelt es sich daher um eine Höchstgrenze.
Redaktioneller Hinweis: Trotz größter Sorgfalt bei der Recherche und Erstellung unserer Inhalte bitten wir Sie, stets die Gegebenheiten vor Ort sowie die Hersteller-Hinweise am jeweiligen Produkt zu beachten. Wir bemühen uns, alle Informationen korrekt, vollständig und aktuell zu halten, können jedoch keine Garantie dafür übernehmen.